Abrechnungsfähigkeit

Bewegungsbezogene Versorgungsbereiche im Gesundheitswesen

Absolvent*innen einer akademischen oder nichtakademischen Ausbildung in einem Bewegungsfach kennen häufig nicht die bewegungsbezogenen Tätigkeitfelder im deutschen Gesundheitswesen. Daher fällt ihnen eine Einordnung der zu wählenden oder bereits absolvierten Ausbildungsabschlüsse am Arbeitsmarkt schwer. Damit verbunden ist die Frage, welche Ausbildungen in Verbindung mit weiteren (oder in der Ausbildung bereits befindlichen) Fort- und Weiterbildungen für die Tätigkeit in einer versorgungsbezogenen Einrichtung des Gesundheitswesens (noch) erforderlich sind. Das kann sich auf einen Wunsch beziehen, in einer bestimmten Einrichtung arbeiten zu wollen (etwa ambulantes Rehabilitationszentrum, stationäre Rehabilitationsklinik, Gesundheitszentrum oder Verein). Es kann aber auch (etwa bei längerer Berufstätigkeit) mit der Vorstellung einer höheren tariflichen Eingruppierung verbunden sein.

Darüber hinaus kennen manchmal Einrichtungsbetreiber nicht das Spektrum der gesamten bewegungsbezogenen Gesundheitsversorgung, um deren Einrichtung durch weitere Versorgungsangebote auslasten zu können (z. B. Präventionskurse für ambulante med. Rehazentren, Durchführung des Rehabilitationssports in einer stationären Rehaklinik, Durchführung ergänzender Leistungen in Vereinen oder Gesundheitszentren).

Drittens fragen auch häufig Leistungsbringer und/oder Leistungsträger die Geschäftsstelle des DVGS an, um die „Anbieterqualifikationen“ von Stellenbewerbern einordnen zu können. So fragen z.B. länderspezifische Rentenversicherungsträger oder Vertreter der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung im DVGS an, ob ein/e Bewerber im Aus-, Fort- und Weiterbildungsstatus eine entsprechende bewegungsbezogene rehabilitative Eignung nachweist und angestellt werden kann.

Aus diesem Grund bieten wir in unserer Fachzeitschrift eine Übersicht der derzeitigen leistungsträgerspezifischen Vereinbarungen und Abrechnungsfähigkeiten zur Sport-/Bewegungstherapie DVGS.