Fortbildungslizenzen

DVGS Lizenz Sporttherapie | Osteoporose

Hier finden Sie einen Überblick über abrechnungsfähige Leistungen mit dieser Anbieterqualifikation, vorliegende Verbandskonzepte des DVGS und Voraussetzungen für diese Fortbildungslizenz.

Leistungen

Mit einer gültigen DVGS Lizenz Sporttherapie | Osteoporose können Sie folgende bewegungsbezogene Leistungen im Gesundheitswesen erbringen und abrechnen.

FPZ/DVGS Osteoporose Therapie (§ 140a SGB V)

Hierbei handelt es sich um ein hybrides Sport-/bewegungstherapeutisches Konzept speziell ausgerichtet für Erwachsene mit Osteoporose. Das Programm beinhaltet Trainingseinheiten in einem qualitätsgesicherten Zentrum vor Ort und digitale Lernmöglichkeiten. Hierbei wechselt sich apparatives Krafttraining mit gezieltem Sturzpräventionstraining und Online-Heimtraining ab. Die FPZ/DVGS OsteoporoseTherapie kombiniert somit das Beste aus digitaler und präsenter Therapie, um eine umfassende, individuelle und langfristig ausgerichtete Therapieoption zu schaffen. In Dieses Programm wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie (DVGS) entwickelt.

Diese Leistung basiert auf einem sogenannten Selektivvertrag. Der vorliegende Vertrag ist als besondere Versorgung nach § 140a SGB V einzuordnen. Er gilt nicht direkt bundesweit, sondern wird mit spezifischen Krankenkassen und den Leistungserbingern geschlossen. Ansprechpartner ist das UnternehmenFPZ GmbH.

Ergänzende Leistung zur Rehabilitation (§ 43 SGB V)

Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Patientenschulungen nach § 43 SGB V sind ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die chronisch kranke Versicherte erhalten können. Patientenschulungen sind interdisziplinäre, informations-, verhaltens- und handlungsorientierte Gruppenmaßnahmen zur Optimierung des Krankheitsselbstmanagements. Sie sind indikationsbezogen, strukturiert und zielorientiert, vermitteln Kompetenzen durch Lehr- und Lernmaterialien und erfordern sowohl Fachwissen als auch Kenntnisse der Lern- und Verhaltenspsychologie.

Rehabilitationssport (§ 64 SGB IX)

Die Rehabilitationsträger erbringen Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX in Verbindung mit § 43 SGB V, § 28 SGB VI, § 39 SGB VII, § 10 Abs. 1 ALG sowie Leistungen nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 BVG, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.

Funktionstraining (§ 64 SGB IX)

Funktionstraining kommt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Insbesondere kann Funktionstraining bei Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparats angezeigt sein.

 

Prävention in der stationären Pflege (§ 5 SGB XI)

Präventive Maßnahme richten sich an pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen sowie pflegende Personen, um die Gesundheit im biopsychosozialen Verständnis zu stärken sowie das Risiko für Krankheit oder Pflegebedürftigkeit zu verringern. Pflegekassen können die Pflegeeinrichtungen darin unterstützen, Bewegungsprogramme in Gruppen anzubieten und die
körperliche Aktivität pflegebedürftiger Menschen im Alltag zu erhöhen.


Verbandskonzepte

Mit der DVGS Lizenz Sporttherapie | Osteoporose ist sind folgende Verbandskonzepte im Rahmen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention gemäß §20 SGB V nutzbar. Diese sind bereits bei der Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert.











Verständnis

Die DVGS Lizenz Sporttherapie | Osteoporose ist eine Fortbildung.

Fortbildungen sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Sie gehören zur beruflichen Bildung und sollen dabei helfen, berufliche Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Eine Fortbildung baut also auf einer bereits vorhandenen und abgeschlossenen Ausbildung auf. Der DVGS bietet solche Fort- und Weiterbildungen an, damit sich ausgebildete Bewegungsfachkräfte für bestimmte Einsatzbereiche im Gesundheitswesen spezialisieren können. Als Nachweis der Teilnahme und der erworbenen Qualifikationen stellt der DVGS eine Fortbildungslizenz aus.

Die notwendigen Inhalte und der Umfang der Fortbildung sind im aktuell gültigen DVGS Modulhandbuch Sport-/Bewegungstherapie unter dem Modul-Code II-W-OS geregelt. Die Gültigkeit beträgt 3 Jahre.

Die Fortbildungslizenz…

  • …wird natürlichen Mitgliedern des DVGS ausgestellt.
  • …wird in Form eines digitalen Dokuments ausgestellt.
  • …wird nur durch den DVGS ausgestellt und verlängert.
  • …besitzt eine befristete Gültigkeit, die auf der Lizenz explizit angegeben ist.
  • …kann durch einen Lehrgang von mindestens 15 Unterrichtseinheiten verlängert werden.
  • …bleibt für die Dauer der Mitgliedschaft gültig.

Bitte beachten Sie die aktuell gültigen Lizenzbedingungen.


Lehrgang und Anerkennung

Die Voraussetzung für die DVGS Lizenz Sporttherapie | Osteoporose ist entweder eine Anerkennung von bereits zu diesem Thema abgeleisteten Inhalten oder die Teilnahme an einem DVGS Lehrgang. Wir prüfen gern Ihre vorliegenden Qualifikationsunterlagen in unserem etablierten Einzelanerkennungsverfahren. Senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen gern in der DVGS Geschäftsstelle ein: dvgs@dvgs.de. Damit wir Ihre Anfrage umfassend bearbeiten können, nutzen Sie bitte unsere Checkliste Lehrgang: Alle relevanten Informationen zu dem Lehrgang finden Sie hier.

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Martina Weitz

Martina Weitz

Ihr Ansprechpartnerin


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oder Lizenz-Verlängerung.
E-Mail: martina.weitz@dvgs.de
Telefon: +49 2233 96 56 04