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Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 111 Absatz 7, 111a Abs.1 und 111c Abs. 5 SGB V vom 28.03.2025

Sporttherapie als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherungen Spitzenverband

Die Rahmenempfehlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Leistungserbringung zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene wurden im März 2025 aktualisiert.

Im demografischen Wandel wird der Bedarf an medizinischer Rehabilitation in den kommenden Jahren deutlich zunehmen.

An dieser Stelle ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als weiterer Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation nur zuständig für Menschen bis zum Renten-Eintritt. Die zunehmend älteren Versicherten werden für die Gesetzlichen Krankenversicherungen einen erheblichen Zuwachs im Reha-Bedarf (wie auch im Pflegebedarf) bedeuten. Die Versorgungssituation verschärft sich durch den Fachkräftemangel.

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und ein Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (PReG 2020) erstellt. Gemäß §§ 111,111a und 111c SGB V haben der GKV SV und die zuständigen Leistungserbringerverbände Versorgungs- und Vergütungsverträge geschlossen.

Mit diesen Rahmenempfehlungen sind erstmals bundeseinheitliche Regelungen erfolgt. Damit gehen die hier dargelegten Rahmenempfehlungen anderen Dokumenten auf Landes- und Bundesebene vor.

Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23,24,40 und 41 erfolgen fachlich-medizinisch und unter ärztlicher Leitung und Verantwortung nach einem Behandlungsplan in Einrichtungen nach §§ 111, 111a und 111c SGB V. Die Leistungen werden als Komplexleistung erbracht, indem Behandlungselemente aus den medizinischen, therapeutischen, pädagogischen und sozialen Bereichen in unterschiedlicher Kombination und Intensität und unter Einbezug diverser Professionen auf den individuellen Bedarf der Patientin oder des Patienten angepasst zur Anwendung kommen.

Kapitel 2.3 Behandlungselemente

  1. Zu den Behandlungselementen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation können neben der ärztlichen Behandlung und Betreuung, Planung, Überwachung und Anpassung des Therapieplans und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln abhängig vom Indikationsbereich insbesondere folgende Bestandteile zählen:

Physiotherapie einschließlich Physikalischer Therapie und Sporttherapie

Kapitel 2.4.3 Personalkorridore

Die vereinbarten Korridore geben das Verhältnis Beschäftigte zu GKV-Betten bzw. GKV-Therapieplätzen (alle Krankenkassen) einer Fachabteilung bzw. Einrichtung an und sind nach einem Schema indikationsspezifische abgebildet.

Im Personalkorridor aufgeführt wird die Personalposition Sporttherapie.

Kapitel 3.3 Vergütungsverhandlungen

(8) Für die Kostenart der Personal- und Personalnebenkosten ist eine Differenzierung mindestens nach folgenden Berufsgruppen unter Angabe der zugrunde liegenden Vollkräfte (VK) erforderlich:

Aufgeführt ist hier ebenfalls die Sporttherapie.